Dokumente - Chronologisch
Die Dokumente des Anwalts darf ich aus urheberrechtlichen Gründen
nicht veröffentlichen.
Darum gibt es an deren Stelle nur eine Inhaltsangabe/Inhaltsübersicht.
| 13.11.2003 - Beantragung zweiter Durchsuchungsbeschluss | ||
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| Es wird ein neuer Durchsuchungbeschluss für die richtige Adresse beantragt. | ||
20.11.2003 - Zweiter Durchsuchungsbeschluss |
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| Dieser wird natürlich auch ausgestellt... Das ist der gleiche wie der erste für den 10.11.2003, nur die Adresse ist hier die richtige. | ||
24.11.2003 - Beauftragung der Durchsuchung |
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| Die Polizei wird beauftragt die Durchsuchung durchzuführen, und den Beschludigten anschließend zu den Vorwürfen zu vernehmen. | |||
03.12.2003 - Die Hausdurchsuchung |
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| Die Hausdurchsuchung wird durchgeführt. =( | ||||||||
03.12.2003 - Vorladung bei der Polizei |
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| Der Beschuldigte bekommt eine Vorladung per Post, und soll sich äußern. | ||||
12.12.2003 - Aussage und Rückgabe Monitor |
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| Ich sage aus... leider lasse ich mich bzgl. Software zu Aussagen
hinreißen, die falsch interpretiert werden können. Diese Textstellen,
und eine andere Textstelle, die nichts zur Sache beiträgt, habe in
dem Dokument geschwärzt. Dem Polizisten überreiche ich meine Ausführung,
wie dieser Zugriff auf die XXX-Seite auch ohne mein Zutun passiert sein
kann. Irgenwann relativ kurz danach danach schreibe ich meine Nacherzählung, und starte die erste Homepage unter http://priv.de/durch/ zu dieser Sache. |
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20.12.2003 - Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung |
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| Mein Anwalt reicht eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung
ein. In dieser wurden folgende Punkte angesprochen: * Durchsuchung ist unverhältnismäßig, da nur ein Betrag von 58,23 EUR * Kein hinreichender Tatverdacht, da lediglich IP als Beweis, so dass dies nicht zu einer Durchsuchung ausreicht. * Beschlagnahmte Gegenstände wurden erst weit nach dem Tatzeitpunkt beschafft. Zudem unverhältnismäßig im Vergleich zur Datensicherung. Darum Herausgabe! * Es kann der Eindruck entstehen, dass eigentlich nach Vergehen bzgl. UrgH gesucht wird, und der Computerbetrug nur vorgeschoben ist * Es existieren keine illegalen Kopien, alles ist legal. |
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22.12.2003 - Staatsanwalt zur Beschwerde |
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Der Staatsanwalt verteidigt in diesem Schreiben seine Aktion gegen die Beschwerde meines Anwalts. |
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15.01.2004 - Anwalt antwortet auf Staatsanwalt |
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| Mein Anwalt reagiert auf das Schreiben des Staatsanwaltes
vom 22.12.2003 mit einem neuen Schreiben, in dem folgende Punkte angesprochen
werden: * Unverhältnissmäßigkeit beginnt nicht fix bei der Geringfügigkeitsgrenze von 50 EUR, sondern dieser Betrag ist ein ungefährer Maßstab. * Eine Verfolgung nach §109 UrhG (Verfolgung von Amtswegen) ist nur in Ausnahemfällen möglich. Es existiert aber hier kein Ausnahemfall. * Der Staatsanwalt hat sich in diesem Schreiben zu dem Vorwurf der Unverhältnissmäßigkeit der Einziehung der Hardware im Vergleich zur Sicherung der Daten nicht geäußert. Das wird Ihm reingewürgt. =) * Das Kopieren von Videos ist erst nach dem 13.September 2003 von kopiergeschützten Quellen illegal. Die Videokopien wurden vor diesem Datum angefertigt * §105 Abs. 2 StPO (Zwei unabhänige Zeugen bei Abwesenheit des Beschuldigten) ist kein Soll, sondern ein Muss |
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21.01.2004 - BSA Antwort |
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| Die BSA gibt an welche Software gefunden wird, und prüft rechtliche Schritte gegen die von der Polizei angegeben Person, erstattet aber offensichtlich keine Anzeige. | |||||
21.01.2004 - Staatsanwalt bzgl. Antwort Anwalt |
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| Der Staatsanwalt reagiert auf das Schreiben meines Anwalts vom 15.01.04 mit diesem Schreiben. | |||||
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08.08.2005 - Klärung bzgl. Software |
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| Ein anderer Staatsanwaltschaft hat meine erste Dokumentation
zu den Vorfällen gefunden, auf denen ich, bevor das Verfahren eingestellt
war, die Schreiben des Staatsanwaltes veröffentlicht hatte. Ich soll
das sofort offline nehmen, was ich auch sofort durchführe. Dieser Staatsanwalt möchte die Fälle einstellen, aber da ist ja noch die Sache mit dem Schreiben von der BSA... Mein Anwalt schreibt ein Schreiben, in dem der letzte noch bestehende Vorwurf bzgl. der Software des BSA erklärt wird. Das Schreiben behinhaltet folgende Punkte: * Kein Computerbetrug, da nur die IP als Verdacht existiert, und dieser Verdacht entsprechend wiederlegt wurde (z.B. gruende.txt, die ich bei der Vernehmung bereits abgegeben hatte). * Eine ausführliche Begründung wird geliefert, woher die Computerprogramme, die die BSA beschreibt, stammen. Es bleibt kein Programm unerklärt. * Es wird klar gestellt, dass Originale in meiner Wohnung sich befunden haben, die auch aussortiert und da gelassen wurden * Es wird nochmal drauf hingewiesen, dass der überwiegende Großteil legale Kopien nach §53 UrgH sind * Es wird mitgeteilt, dass die Mitteilung über Strafverfahren aus Unwissenheit bzgl. Strafbarkeit passiert ist, und somit "ein unvermeidlicher Verbotsirrtum" aufgetreten ist. |
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19.08.2005 - Einstellung der Verfahren |
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| Die beiden Verfahren werden eingestellt, für die Vorabveröffentlichung müssen aber 300 Eurs bezahlt werden, damit auch dieses eingestellt wird (kein Strafbefehl!). | |||
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